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    COVID-19 Regelungen

    Sie wollen Ihren Urlaub bei uns verbringen? Was Sie beachten sollten!

    Die folgenden COVID-19 Regelungen sollten Sie vor und während Ihres Aufenhaltes beachten:

    Für den Eintritt/Zutritt zu Gastronomie, Beherbergung, Wellness-, Fitness-, und Spabereich, zu Veranstaltungen aber auch für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist in der Regel ein Nachweis über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ vorzuweisen.
    Damit sind alle getesteten, genesenen oder geimpften Personen gemeint, die mit Testung, überwundener Erkrankung oder Impfung diesen Nachweis erfüllen.

    Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.

    • Gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zur selben Besuchergruppe gehören ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
    • In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
    • Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

    Getestet:

    • Negative PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt – Gültigkeit 3 Tage)
    • Antigen-Tests (maximal 48 Stunden alt – Gültigkeit 2 Tage)
    • Antigen-Selbsttests mit digitaler Lösung (maximal 24 Stunden alt – Gültigkeit 1 Tag)
    • Für Kinder sollen Schultests als Eintrittstests anerkannt werden.
    • Personen, die sich aufgrund eines Urlaubs in Österreich aufhalten, können sich in Österreich kostenlos in Teststraßen auf SARS-CoV-2 testen lassen. Die Anmeldung kann unter „Österreich Testet“ oder über die Hotline 0800 / 220 330 erfolgen.

    Genesen:

    • Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
    • Ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
    • Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf

    Geimpft:

    • Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf oder
    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf oder
    • Impfung, wenn nicht länger als neun Monate zurückliegt und wenn 21 Tage vor Impfung positiver PCR- Test bzw. vor der Impfung Nachweis neutralisierender Antikörper vorlag.

    Weitere COVID-19 Regelungen

    Datenerhebung:

    Die Betreiber von Betriebsstätten der Gastronomie und Hotellerie sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

    • Vor- und Familiennamen und
    • die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben
    • Die Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen
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    COVID-19, Informationen zu Stornierungen

    – Gibt es ein seitens der Regierung verhängtes Beherbergungsverbot, müssen wir als Hotel stornieren und es entstehen selbstverständlich keine Kosten für den Gast.

    – auf behördliche Absonderungen können wir leider keine Rücksicht nehmen. Wir lassen aber gerne selbst organisierte Ersatzgäste zu. Verringern sich die Personen im Apartment, passt sich zudem der Buchungsbetrag an -> Preisliste je nach Personenanzahl

    – auf Reisebedingungen wie Vorhandensein eines Negativtests, Quarantänepflicht bei Rückkehr oder eine plötzliche Risikopatienteneigenschaft können wir leider keine Rücksicht nehmen.

    – wir verweisen auf die Möglichkeit, bei uns bis einen Monat vor Anreise kostenfrei zu stornieren.

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    Neuer Name, gleicher Inhalt

     

    Arabella wird das West.

    Wir freuen uns bereits auf die kommende Sommersaison 2021! Wir freuen uns besonders, unsere Gäste dieses Jahr erstmals unter neuem Namen zu begrüßen!

    West.Apartments bieten Ihnen wie gewohnt großräumige Apartments mit Küche, Badespass am hauseigenen Steg und jeden Morgen ein Lächeln!

    In unserer West.Bar können Sie auch heuer wieder Heißgetränke, Cocktails und vieles mehr genießen! Steg-Getränke-Service inklusive!

    Wir arbeiten derzeit emsig an unserem neuen West.Bistro. In diesem können unsere Gästen künftig zwischen Frühstück, kleinen Speisen und Snacks wählen!